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Ausbildungsverträge müssen ab 01. Oktober 2017 ergänzt werden

16.10.2017
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Aufgrund einer neuen Bestimmung im Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen alle ab dem 01. Oktober 2017 abgeschlossenen Ausbildungsverträge eine Vereinbarung über die Form der während der Ausbildungszeit zu führenden Ausbildungsnachweise enthalten.

Neben der bisher üblichen schriftlichen Form (von vielen immer noch als Berichtsheft bezeichnet) ist nun auch ein digitaler Ausbildungsnachweis zulässig. Welche Form für das jeweilige Ausbildungsverhältnis gelten soll, muss im Lehrvertragsvordruck unter Punkt F „Sonstige Vereinbarungen“ vermerkt werden (z.B. mit dem Text „Die Ausbildungsnachweise werden schriftlich/elektronisch geführt“). Die Entscheidung, welche Art gelten soll, obliegt dem Ausbildungsbetrieb. Wir empfehlen derzeit noch die Schriftform, weil das Angebot an digitalen Lösungen derzeit noch nicht allzu groß ist, sich aber mittelfristig deutlich erweitern dürfte.

© April 2024 Maler- und Lackiererinnungen OWL

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