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Entlastung von Bürokratie - BEG II zugestimmt

25.09.2017
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Die Entbürokratisierung schreitet voran – das bringt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen spürbare und kurzfristig greifende Entlastungen. Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II), das schon am 3. August 2016 im Bundeskabinett beschlossen wurde, wird der Verwaltungsaufwand bei Unternehmen um weitere 360 Millionen Euro pro Jahr reduziert. Am 30. März 2017 hat nun der Bundestag in dritter Lesung zugestimmt.

Während der Schwerpunkt des BEG I 2015 auf Gründungen und schnell wachsenden Unternehmen lag, werden durch das BEG II nun Unternehmen entlastet, die die Bürokratie typischerweise am meisten belastet: kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe.

Solche Betriebe haben oft eine große Bandbreite an Formvorschriften zu beachten, haben in der Regel jedoch keine „Spezialisten“ zur detaillierten Einarbeitung in Fachgesetze.

Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sind Vereinfachungen im Steuerrecht und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge geplant. Nach dem Entwurf kämen die Maßnahmen rund 3,6 Mio. Betrieben zugute. Vorgesehen sind beispielsweise

  • Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge.            
    200 Euro statt bisher 150 Euro, um den Preissteigerungen der letzten Jahre Rechnung zu tragen (§ 33 Satz 1 UStDV-E)
  • Anhebung der der Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung
    Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Damit müssen monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen erst bei mehr als 5.000 Euro abgegeben werden
    (§ 41a Absatz 2 Satz 2 EStG-E)
  • Verkürzung der Fristen der steuerlichen Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine
    Verzicht auf die Aufbewahrung von Lieferscheinen, deren Inhalt durch Eingang/Ausgang einer entsprechenden Rechnung dokumentiert ist
    (§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 AO-E)
  • Vereinfachung der Berechnung von Sozialbeiträgen: Ist der Wert für den laufenden Monat unbekannt, soll die Berechnung auch auf Grundlage des Wertes des Vormonats erfolgen können (SGB IV)
    Statt der aufwendigen Schätzung können nach dem Entwurf die monatlichen Beiträge, wenn ihre tatsächliche Höhe für den laufenden Monat nicht bekannt ist, auf Basis des tatsächlichen Vormonatswert erfolgen (dieser ist zum Zeitpunkt der Beitragszahlung am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats durch die Entgeltabrechnung für den Vormonat immer bekannt).
    Um die Differenz zwischen den tatsächlichen Beiträgen des aktuellen Monats und dem angesetzten Vormonat auszugleichen, wird diese jeweils von der Zahlung im Folgemonat subtrahiert oder dazu addiert.

    Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt weiter § 23 a Absatz 1 SGB IV: Einmalzahlungen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Beiträge, die allein auf Einmalzahlungen entfallen, sind entsprechend im Folgemonat von der Beitragsschuld des Vormonats abzuziehen.

    Dieses Verfahren wenden heute schon regelmäßig 17 Prozent der Unternehmen an. Weitere 39 Prozent können dann diese Fälligkeitsregelung nutzen.

    Die Umstellung ist problemlos möglich, weil diese Fälligkeitsregelung heute schon als „vereinfachtes Verfahren“ in der Entgeltabrechnung programmiert ist. Für die restlichen Unternehmen, die schon jetzt im laufenden Monat abrechnen, ändert sich nichts.

Hinzu kommt noch Regelung, wonach bereits in voller Höhe abgeschriebene Wirtschaftsgüter mit bestimmten Daten nur noch dann in einem Verzeichnis aufgeführt werden müssen, wenn ihr Wert 250 Euro übersteigt (bisher 150 Euro).

Das ursprünglich geplante Inkrafttreten der Änderungen generell zum 1. Januar 2017 ist durch Zeitablauf nicht mehr möglich. Stattdessen wird das Gesetz, dem der Bundestag Ende März 2017 bereits zugestimmt hat, am Tag nach dessen Verkündung in Kraft treten. Weil für einen Teil der Änderungen jedoch eine möglichst frühe Wirkung erwünscht ist, kommt es insoweit zu einem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2017. Dies gilt für die Änderungen der Artikel 2, 3, 4, 4a und 5 - also die Änderungen der AO, des EStG, des UStG bzw. der UStDV.

Quelle: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz

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