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Ab Oktober 2017 müssen Ausbildungsverträge die Form des Ausbildungsnachweises enthalten

31.07.2017
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Ab dem 1. Oktober muss im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, ob der Ausbildungsnachweis handschriftlich oder digital geführt wird.

Grundlage ist eine Änderung die am 5. April 2017 in Kraft getreten ist. Das „Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes“ enthält neben einer Änderung der Handwerksordnung auch eine Erweiterung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) durch § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.

Der Ausbildungsnachweis muss bei der Anmeldung zur Prüfung durch den Auszubildenden und den Ausbilder persönlich unterschrieben beziehungsweise mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Der Ausbildende muss den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchsehen („Ausbildende haben Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 anzuhalten und diesen regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit gegeben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.“ ; § 14 Abs. 2 BBiG).

Für bestehende Ausbildungsverträge gilt ein Bestandsschutz beziehungsweise eine Übergangsfrist bis 30. September 2017. Bestehende und bis dahin abgeschlossene Verträge müssen nicht geändert werden. Ausbildungsverträge, die ab 1. Oktober 2017 geschlossen werden, müssen durch die Form des Ausbildungsnachweises ergänzt werden.

Ebenfalls geändert wurde § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Danach ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, „wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis geführt hat“ .

Statt alle Ausbildungsordnungen ändern zu müssen, hat der Gesetzgeber zur Vereinfachung einige Formulierungen ins BBiG und in die Handwerksordnung aufgenommen. Hierdurch wird das Gesetz begrüßt, weil Medienbrüche vermieden, unnötige Bürokratie abgebaut und die Kommunikation mit der Verwaltung erleichtert wird.

© April 2024 Maler- und Lackiererinnungen OWL

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