Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – Neue Informationspflicht für Betriebe
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht vor, dass Unternehmen ab dem 1. Februar 2017 gegenüber ihren Kunden darlegen müssen, ob das eigene Unternehmen am Streitschlichtungsverfahren entsprechend dem (VSBG) teilnimmt.
Betroffen hiervon sind alle Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern am Stichtag 31.12. des Vorjahres.
Die Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren ist freiwillig, nicht aber die Pflicht zur Information im Impressum der eigenen Homepage oder in den AGB, bzw. als Anlage zu den AGB.
Als Hinweis für Kunden im Impressum der eigenen Homepage oder in den AGB`s kann die folgende Formulierung verwendet werden:
Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Unser Unternehmen wird nicht in einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist dazu auch nicht verpflichtet
Das Bundesministerium für Justiz hat einen umfangreichen Leitfaden für Unternehmen erstellt. Hier finden Unternehmen, die sich am Schlichtungsverfahren beteiligen wollen, alle relevanten Informationen. www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verbraucherschlichtung.html
Betriebe aus dem Bereich Fahrzeuglackierung, die vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erfasst werden, sollten umgehend in der oben dargestellten Form aktiv werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Unterlassung der Informationspflichten kostenpflichtige Abmahnungen erfolgen.
Quelle: Maler- und Lackiererinnungsverband Westfalen

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