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Achtung: Neue Informationspflicht über Verbraucherschlichtung

06.02.2017
Achtung: Neue Informationspflicht über Verbraucherschlichtung

Seit April 2016 gilt bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern die „Verbraucherschlichtung“. Sie ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und darf nur von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt werden.

Ziel des Gesetzes ist der aktive und flächendeckende Verbraucherschutz, denn so sehen Verbraucher schon vor Auftragserteilung, welche Unternehmen zur Teilnahme an einer Schlichtung bereit sind und welche nicht. Außerdem können sie zukünftig vertragliche Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen.

Im Gegenzug können Unternehmer durch ihre (freiwillige!) Teilnahme an der Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, sich positiv von der Konkurrenz abheben und die Kundenbindung steigern.

Unternehmen – auch Handwerksbetriebe – müssen ihre Kunden ab 1. Februar 2017 darüber informieren, ob sie bei einem Rechtsstreit zur Teilnahme an einer Schlichtung nach dem VSBG bereit sind. Unternehmen, die nicht darüber informieren, riskieren Abmahnungen und im schlimmsten Fall ein Klageverfahren.

Hier finden Sie ein Merkblatt zu den neuen Informationspflichten.

Quelle: Maler- und Lackiererinnungsverband Westfalen

© April 2024 Maler- und Lackiererinnungen OWL

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