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BA-Leitfaden für Praktika und betriebliche Tätigkeiten von Flüchtlingen

02.05.2016
Agentur für Arbeit

"Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat einen Leitfaden zum Thema Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen herausgegeben. Darin enthalten sind zudem Hinweise zur Frage des Unfallversicherungsschutzes für diesen Personenkreis.

Betriebspraktika können gerade für Flüchtlinge, denen im Regelfall die deutsche Arbeitswelt unbekannt ist, ein wichtiges Instrument zum Erwerb erster praktischer Betriebserfahrungen sein. Für Betriebe ist dies die Chance, potentielle Auszubildende bzw. Arbeitnehmer kennen zu lernen. Zu den hierbei auftretenden arbeitserlaubnisrechtlichen Fragestellungen hat die Bundesagentur für Arbeit den beigefügten Leitfaden "Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen" erstellt. Darin werden die Regelungen für den Arbeitsmarktzugang erläutert, der Beschäftigungsbegriff definiert sowie die Voraussetzungen für Praktika, Berufsorientierung etc. erörtert. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Arbeitsförderung für den entsprechenden Personenkreis dargestellt.

Als "Beschäftigung" gilt hierbei jede nichtselbständige Tätigkeit, die gegen Entgelt erfolgt und bei der jedenfalls ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betrieb vorliegt. Diese Merkmale treffen grundsätzlich auch auf Praktika zu. Insofern handelt es sich bei Praktikumsverhältnissen grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse. Liegt eine Beschäftigung vor, muss der Arbeitgeber die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Meldepflichten erfüllen.

Entsprechend gilt auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für beschäftigte Asylsuchende und Geduldete, die somit gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert sind. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten sowie ggf. das Entgelt wie üblich dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Sofern es sich um ein unbezahltes Praktikum handelt, kann die für das betroffene Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft Auskunft darüber geben, ob eine Meldung der Praktikantinnen und Praktikanten erforderlich ist.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass für alle Beschäftigten und damit auch für Asylsuchende und Geduldete gilt, dass die geltenden Arbeitsschutzvorschriften anzuwenden sind, wie beispielsweise eine entsprechende Unterweisung, ggf. die Berücksichtigung bei der Gefährdungsbeurteilung und die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung."

BA Leitfaden Beschaeftigung Praktika Fluechtlinge.pdf

Text: Farbe.de

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