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Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten und Qualifikationsmaßnahmen für Beschäftigte im Handwerk mit Fahrtätigkeiten

01.02.2016
Bundesverband

Sind Fahrer von Handwerkerfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8t verpflichtet, die Lenk- und Ruhezeiten auf Tageskontrollblättern zu dokumentieren oder - ab 3,5t - durch einen Fahrtenschreiber bzw. einen digitalen Tachographen aufzeichnen zu lassen?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, meistens aber nicht. Für "klassische" An- und Auslieferungsfahrten im Handwerk gilt nämlich eine Ausnahmeregelung, zumindest dann, wenn das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und das Fahrzeug nur in einem Umkreis von 100 km um den Firmensitz bewegt wird. Eine weitere wiederkehrende Frage bezieht sich auf die im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) geregelte Verpflichtung zur Teilnahme an Grundqualifikations- und Fortbildungsqualifikationsmaßnahmen. Auch hiervon sind Fahrer im Handwerk ausgenommen, sofern das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt und es sich um den Transport von Materialien handelt, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt ( Beispiel: Ein Tischler transportiert die in der Werkstatt vorgefertigten Küchenteile zum Kunden, um sie dort aufzubauen). Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat zu diesem Thema umfangreiche Informationen erarbeitet und auf seiner Webseite veröffentlicht.

Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer und Auswirkungen auf das Handwerk (Tachographenpflicht) 

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Auswirkungen auf das Handwerk (ZDH)

© April 2024 Maler- und Lackiererinnungen OWL

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